am 01.08.2020 treten weitere Regulierungsmaßnahmen in Kraft, mit denen der Gesetzgeber den Verbraucherschutz in Deutschland stärken will. Über die Sinnhaftigkeit der Neuerungen lässt sich streiten, die meisten Anforderungen habe ich schon früher befolgt.
§ 18a FinVermV verlangt, dass der Gewerbetreibende die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen hat, sobald sie sich auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung beziehen.
Diese Aufzeichnungen sind 10 Jahre löschungs- und fälschungssicher zu speichern.
In meinen 25 Jahren als Unabhängiger Vermögensberater habe ich kein einziges Geschäft ausschließlich am Telefon abgewickelt. Seit Gründung meines Unternehmens im Jahr 1995 bemühe ich mich um ein persönliches Verhältnis zu meinen Kunden und bevorzuge die Beratung "Face to Face". Deshalb habe ich mich entschlossen, mich der Zwangsaufzeichnung von Telefonaten zu widersetzen, was für Sie als Interessent meiner Dienstleistung Folgendes bedeutet:
An meiner Beratung an sich wird sich nichts ändern!
Auf eine gute Zusammenarbeit freut sich
Ihr
Dipl.-Kfm. Ulrich Radermacher